Rabatt, Gutschrift und Storno — und was in die Meldung fliesst

Ein Rabatt ändert nie die Steuerregel, nur die Grundlage. Eine Gutschrift ist ein eigener Beleg mit eigenem Datum. Und eine Mahngebühr gehört in keine Zeile der Meldung.

Diese Seite nachgesehen am: 08.09.2026

01Der Rabatt gehört an die Zeile, nicht an die Endsumme

Auf einem Beleg können Zeilen mit verschiedener Besteuerung nebeneinander stehen: eine zyprische Leistung mit Steuer und eine EU-Leistung mit Reverse Charge. Ein Abzug am Ende wäre keiner von beiden zuzuordnen — er müsste verteilt werden, und jede Verteilungsregel wäre geraten.

Deshalb wird je Zeile abgezogen, bevor die Steuer gerechnet wird. Jede Zeile behält ihre eigene Entscheidung.

Und aus demselben Grund nur Prozentsätze: ein fester Betrag über Zeilen mit verschiedener Besteuerung ist ohne geratene Verteilungsregel nicht aufteilbar.

02Zwei Rabattstufen multiplizieren sich

Ein Nachlass auf die Zeile und noch einer auf den ganzen Beleg addieren sich nicht — sie wirken nacheinander. Zehn Prozent und noch einmal zehn Prozent ergeben neunzehn Prozent Nachlass, nicht zwanzig.

Wer das addiert, weist auf der Rechnung einen Rabatt aus, den die Summe nicht hergibt. Der ausgewiesene Gesamtrabatt muss die Summe der tatsächlichen Zeilenabzüge sein, sonst geht Listenpreis minus Rabatt nicht auf.

Der Rabatt geht in jedes Meldefeld ein — auch dort, wo keine Steuer anfällt. Beim Reverse Charge sinkt der gemeldete Betrag mit, in der Erklärung wie in der VIES-Meldung.

03Die Gutschrift ist ein eigener Beleg

Eine Gutschrift korrigiert keine alte Rechnung, sie ist ein neuer Beleg mit eigener Nummer und eigenem Datum. Ihr Steuerdatum ist der Tag der Gutschrift, nicht der Tag der Rechnung, die sie mindert.

FallWirkung in der Erklärung
Gutschrift an einen Kunden ausgestelltMindert den Nettoumsatz in seinem Feld und die Steuer auf der Ausgangsseite
Gutschrift von einem Lieferanten erhaltenMindert den Nettoeinkauf und die Vorsteuer

Fällt die Gutschrift in ein späteres Quartal als die Rechnung, wirkt sie auch dort. Beides in dasselbe Quartal zu ziehen wäre bequem und falsch.

04Storno ist etwas anderes als Gutschrift

Eine festgeschriebene Rechnung wird nicht gelöscht und nicht geändert. Sie wird durch eine Gegenbuchung aufgehoben — und beide Belege bleiben stehen, weil die Nummernfolge lückenlos sein muss.

Eine Lücke in der Nummernfolge muss man bei einer Prüfung erklären können. Das ist auch der Grund, warum die Gegenbuchung eines Stornos nicht löschbar ist: sonst stünde die stornierte Rechnung ohne Gegenstück da.

05Die Mahngebühr gehört in keine Meldezeile

Eine Mahngebühr ist Ersatz für den Verzugsschaden, nicht Entgelt für eine Leistung — ihr steht keine Gegenleistung gegenüber. Damit gehört sie in keine Zeile der Erklärung und in keine der VIES-Meldung.

Das ist eine begründete Position und keine Fundstelle. Sie steht hier mit ihrer Begründung, damit Sie sie mit Ihrem Berater prüfen können — nicht als gesicherte Auskunft.

Im Programm folgt das nicht aus einer Regel, sondern aus dem Ort: die Gebühr hängt an der Mahnung, gemeldet werden Belege. Eine festgeschriebene Rechnung wird nicht nachträglich grösser.

Für den Kontoabgleich heisst das: die Forderung an den Kunden ist Rechnung plus offene Gebühren. Kam nur der Rechnungsbetrag, ist die Rechnung bezahlt und die Gebühr hinfällig — sie wird dann mit Begründung zurückgenommen, nicht gelöscht.

Dazu gehört auch

Woraus diese Seite stammt

  • Der Regeldatensatz, nach dem Invobookz Rabatte rechnet und Gutschriften in die Meldefelder einordnet.
  • Die Zuordnung der Gutschrift zu den Feldern der Erklärung, aus dem Eingabeformular in Tax For All abgelesen.

Dieser Text ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Was für Ihre Gesellschaft gilt, entscheidet Ihr Berater.